Entzogene / Aberkannte Ehrendoktorgrade

Die Aberkennung eines Ehrendoktorgrades bedeutet, dass eine Hochschule eine zuvor verliehene akademische Ehrenwürde wieder entzieht. Ein Ehrendoktorat ist kein regulärer Studienabschluss, sondern eine besondere Auszeichnung für gesellschaftliche, wissenschaftliche oder kulturelle Verdienste. Trotzdem hat es einen hohen symbolischen Wert. Wird ein Ehrendoktorgrad aberkannt, ist das ein schwerwiegender Schritt, der das öffentliche Ansehen der betroffenen Person deutlich berührt.

Gründe für die Aberkennung von Ehrendoktoraten

Ehrendoktorgrade werden aus unterschiedlichen Gründen aberkannt. In der Gegenwart geschieht dies meist nach einer sorgfältigen Prüfung, etwa wenn schweres Fehlverhalten bekannt wird oder sich zeigt, dass die Voraussetzungen für die Ehrung nicht mehr gegeben sind. In früheren Zeiten, insbesondere in politischen Ausnahmezuständen, erfolgten Aberkennungen jedoch häufig aus ideologischen oder politischen Gründen und nicht auf Grundlage sachlicher Kriterien.

Aberkannte Ehrendoktorgrade im Nationalsozialismus

Während der Zeit des Nationalsozialismus wurden Ehrendoktorgrade in einzelnen Fällen aus rassistischen, politischen oder weltanschaulichen Motiven aberkannt. Betroffen waren vor allem jüdische Personen, politische Gegner des Regimes oder Menschen, die ins Exil gingen. Die Aberkennung diente nicht der Wahrung akademischer Werte, sondern war Teil der systematischen Ausgrenzung und Entrechtung.

Thomas Mann – Universität Bonn (Aberkennung 1936)

Thomas Mann hatte die Ehrendoktorwürde der Universität Bonn seit 1919. Im Dezember 1936 wurde sie ihm wieder entzogen – in einer Zeit, in der das NS-Regime gezielt gegen prominente Kritiker vorging und Ausbürgerungen sowie politische „Säuberungen“ auch über Institutionen wie Universitäten durchsetzte. Die Universität Bonn selbst ordnet das heute klar als problematischen Vorgang ein: In ihrer Darstellung zur Universitätsgeschichte heißt es, die Aberkennung habe 1936 weltweit Aufsehen erregt und dem Ansehen der Universität nachhaltig geschadet; nach dem Krieg habe man versucht, das Unrecht wieder gutzumachen und die Ehrendoktorwürde erneuert. 

Begründungslogik damals (vereinfacht): Nicht wissenschaftliches Fehlverhalten, sondern politische Ausgrenzung (im Zusammenhang mit dem NS-Staat und der Behandlung von Regimegegnern) war der Kern. Begründungslogik heute: Die Uni bewertet den Vorgang als historisches Unrecht, das sie später korrigieren wollte. 

Alfred Kantorowicz – Universität Bonn (Streichung aus der Ehrendoktorenliste 1933)

Beim Zahnmediziner Alfred Kantorowicz ist besonders gut dokumentiert, wie „Aberkennung“ im NS-Kontext auch als Verwaltungsakt funktionieren konnte: nicht unbedingt als großes öffentliches Verfahren, sondern als Streichung aus offiziellen Listen. In der Darstellung zur Medizinischen Fakultät Bonn im „Dritten Reich“ wird ein Schreiben zitiert, in dem der Dekan sinngemäß festhält, Kantorowicz sei aus dem Staatsdienst entlassen worden; damit sei der „Hauptgrund“ für die Ehrenpromotion weggefallen. Weil Kantorowicz außerdem Deutschland verlassen habe, bestehe „keine Veranlassung mehr“, ihn unter den Ehrendoktoren weiterzuführen – er werde aus der Liste gestrichen. 

Begründung damals: formalistisch („Grund für die Ehrung sei entfallen“) – tatsächlich aber eng verbunden mit Verfolgung, Entlassung und erzwungener Emigration. Genau diese Mischung aus politischer Maßnahme und „verwalteter“ Aberkennung ist typisch für viele Fälle in dieser Zeit. 

Julius Hallervorden – Justus-Liebig-Universität Gießen (Entzug 2017, posthum)

Hier ist der Hintergrund ein völlig anderer als in den NS-Fällen: Die JLU Gießen entzog dem Hirnforscher Julius Hallervorden 2017 posthum die Ehrendoktorwürde – als Ergebnis einer späteren historischen und ethischen Bewertung. In der offiziellen Pressemitteilung der Universität wird als Grund genannt, dass Hallervorden in das nationalsozialistische „Euthanasie“-Programm eingebunden war und dieses für Forschung nutzte. Der Entzug erfolgte laut JLU „im Zuge der Aufarbeitung“ der Nachkriegsgeschichte und entsprechend dem Votum des Promotionsausschusses; die Ehrung sei „überfällig“ gewesen. 

Begründung heute: nicht politische Verfolgung, sondern die Feststellung, dass die geehrte Person mit schwerwiegenden NS-Verbrechen bzw. massiven ethischen Verstößen verbunden war – und dass die Hochschule eine frühere Ehrung deshalb rückgängig macht. 

Günter Mittag – TU Dresden (Aberkennung 1989)

Die TU Dresden erkannte dem früheren SED-Politbüromitglied Günter Mittag die Ehrendoktorwürde 1989 wieder ab. Zeitgenössisch wird berichtet, die Ehrendoktorwürde sei ihm 1986 verliehen worden; 1989 habe der Senat des Wissenschaftlichen Rates den Entzug einstimmig beschlossen und dies mit neuen Erkenntnissen zur tatsächlichen wirtschaftlichen Lage der DDR begründet, die in den politischen Gremien damals öffentlich wurde. 

Begründung damals (1989): politische und gesellschaftliche Neubewertung in der Umbruchphase der DDR – die Ehrung stand erkennbar im Kontext des Systems, und mit dem Systembruch änderte sich auch die Bewertung der Person und ihrer Rolle.

Rehabilitierung und Wiederherstellung der Würde

Heute sprechen Hochschulen in solchen Fällen von Rehabilitierung. Der Ehrendoktorgrad wird nicht neu verliehen, sondern als zu Unrecht entzogen anerkannt. Durch Senatsbeschlüsse oder öffentliche Erklärungen stellen Universitäten fest, dass die damalige Aberkennung Unrecht war. Diese Rehabilitierungen erfolgen häufig posthum und in enger Abstimmung mit den Angehörigen der Betroffenen.