Führung eines Ehrendoktors aus dem Ausland
Unabhängig von der generellen Anerkennung eines Ehrendoktors wird immer wieder wird behauptet, dass ein aus der Europäischen Union stammender Ehrendoktortitel („Dr. h. c.“) in Deutschland ohne Angabe der verleihenden Hochschule geführt werden dürfe. Diese Annahme beruht jedoch auf einer Vermischung zweier unterschiedlicher Regelungsbereiche und hält einer genaueren rechtlichen Prüfung teilweise nicht stand.
Bei einem ausländischen Ehrendoktorgrad (z. B. Doktor honoris causa, Dr. h.c.) stellt sich in Deutschland vor allem eine Frage: Muss man bei der Führung in Deutschland die verleihende Hochschule/Institution als Herkunftsangabe dazuschreiben – auch wenn der Ehrendoktor aus der EU/EWR stammt?
Für ausländische Ehrengrade (also Ehrendoktorgrade) ist der Kernsatz juristisch recht klar: Ein ausländischer Ehrengrad darf in Deutschland in der verliehenen Form geführt werden, und zwar unter Angabe der verleihenden Hochschule/Stelle – sofern die verleihende Institution nach dem Recht des Herkunftslandes tatsächlich zur Verleihung berechtigt war. Genau so steht es in den KMK-Grundsätzen zur Gradführung.
„In der verliehenen Form“ heißt: Der Titel wird so geführt, wie er offiziell verliehen wurde (Originalbezeichnung), nicht „umgebaut“ in eine deutsche Titelform. Das ist besonders wichtig bei Bezeichnungen, die vom deutschen „Dr. h.c.“ abweichen – etwa Honorary Doctorate, Doctor honoris causa, Dottore honoris causa, Docteur honoris causa, aber auch Titel in nicht-lateinischen Schriften wie Japanisch oder Chinesisch (siehe Internationale Bezeichnungen Ehrendoktorat).
KMK-Vereinbarungen zur Führung ausländischer akademischer Grade
Es gibt eine KMK-Vereinbarung/Beschlusslage zu „begünstigenden Regelungen“ (u. a. EU/EWR-Regel), die in der Praxis überall als Referenz dient.
Der entscheidende Punkt ist: Diese KMK-Begünstigung ist ihrem Wortlaut nach auf „Hochschulgrade“ ausgerichtet (also reguläre akademische Grade aus Studium/Promotion). Ob sie auch für Ehrengrade gilt, ist nicht automatisch „ja“, sondern wird von den Ländern unterschiedlich behandelt.
Das sieht man daran, dass einige Länder ausdrücklich sagen:
- EU/EWR: Hochschule kann entfallen (Begünstigung)
- und im nächsten Abschnitt aber Ehrengrade wieder streng mit Institution regeln.
Beispiel Hessen (Ministeriumsseite): EU/Schweiz-Begünstigung ja – aber Ehrengrade “unter Angabe der verleihenden Institution”
Rechts- und Verwaltungspraxis
Die begünstigenden Regelungen der Kultusministerkonferenz (KMK) beziehen sich ihrem Ausgangspunkt nach auf akademische Grade, die an einer Hochschule verliehen werden. Dazu zählen in erster Linie Grade, die auf einem Studium oder einem wissenschaftlichen Promotionsverfahren beruhen. Diese Systematik erklärt, warum die begünstigenden Regelungen in den KMK-Beschlüssen ursprünglich vor allem für reguläre Hochschul- und Doktorgrade entwickelt wurden.
Ein Ehrendoktorgrad unterscheidet sich hiervon insofern, als er nicht aufgrund eines Studiums oder eines Promotionsverfahrens, sondern ehrenhalber für besondere Verdienste verliehen wird. Er stellt daher rechtlich eine eigene Form der Gradverleihung dar, die sich von den klassischen akademischen Leistungsgraden unterscheidet.
Gleichzeitig schließt die KMK in ihren Beschlüssen nicht ausdrücklich aus, dass begünstigende Regelungen auch auf Ehrengrade angewendet werden können. In der praktischen Umsetzung haben einzelne Bundesländer – etwa Baden-Württemberg – die KMK-Begünstigungen für Grade aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums ausdrücklich auch auf Ehrendoktorgrade erstreckt. Dies geschieht durch ministerielle Merkblätter und Verwaltungshinweise, die eine entsprechende Auslegung der KMK-Beschlüsse vornehmen.
Damit ist festzuhalten, dass Ehrendoktorgrade zwar begrifflich von regulären akademischen Graden zu unterscheiden sind, die Anwendung der KMK-Begünstigungen auf Ehrendoktorate jedoch nicht bundesweit einheitlich geregelt ist. Sie hängt vielmehr davon ab, inwieweit das jeweilige Bundesland die KMK-Regelungen durch Gesetzesauslegung oder Verwaltungspraxis auch auf Ehrengrade anwendet.
Zweck der Herkunfts- und Institutionsangabe
Der Zweck dieser gesetzlichen Vorgaben ist eindeutig. Durch die Angabe der verleihenden Hochschule soll jederzeit erkennbar bleiben, dass es sich um einen ausländischen Ehrengrad handelt und nicht um einen in Deutschland regulär erworbenen Doktorgrad.
Eine Führung des bloßen „Dr. h.c.“ ohne weiteren Zusatz könnte den Eindruck eines regulären deutschen Doktortitels erwecken. Genau diese Irreführung wollen sowohl die Landesgesetze als auch die KMK-Grundsätze verhindern.
Quellen
Grundsätze KMK-Vereinbarung
KMK-Beschluss (Begünstigende Regelungen)
Deutscher Bundestag zu ausländischen Ehrengraden
Übersicht Regelungen Bundesländer
- Baden-Württemberg
-
Rechtsgrundlage: § 37 Landeshochschulgesetz (LHG BW)
- Ehrendoktorgrade aus dem Ausland dürfen genehmigungsfrei geführt werden.
- Das MWK-Merkblatt stellt ausdrücklich klar, dass der Zusatz der verleihenden Hochschule/Stelle bei Ehrendoktorgraden aus EU/EWR entfallen kann.
- Nachweispflicht auf Verlangen: Urkunde und Berechtigung der Hochschule.
- Ehrendoktorgrade aus dem Ausland dürfen genehmigungsfrei geführt werden.
- Bayern
-
Rechtsgrundlage: Art. 100 Bayerisches Hochschulinnovationsgesetz (BayHIG)
- Ehrengrade zulässig, wenn die verleihende Hochschule rechtmäßig dazu befugt war.
- Das Informationsblatt des StMWK behandelt Ehrengrade und verweist im EU-Teil auf die begünstigte Führung ohne Institutionsangabe.
- Ausdrückliches Verbot entgeltlich erworbener Titel.
- Nachweispflicht auf Verlangen, insbesondere gegenüber Behörden.
- Berlin
-
Rechtsgrundlage: § 34a Berliner Hochschulgesetz (BerlHG)
- Ehrendoktorgrade aus dem Ausland erlaubt, sofern ordnungsgemäß verliehen.
- Herkunfts- bzw. Institutionsangabe regelmäßig erforderlich (vgl. hier).
- Kein Genehmigungsverfahren, aber Nachweis auf Anforderung.
- Brandenburg
-
Rechtsgrundlage: § 30 Brandenburgisches Hochschulgesetz (BbgHG)
- Gesetzliche Allgemeingenehmigung zur Führung ausländischer Ehrengrade.
- Führung in verliehener Form mit Herkunftsangabe (vgl. hier).
- Nachweispflicht auf Verlangen, insbesondere bei Zweifeln an der Institution.
- Bremen
-
Rechtsgrundlage: § 64b Bremisches Hochschulgesetz (BremHG)
- Ehrendoktorgrade eingeschlossen.
- Keine Einzelgenehmigung, aber behördliche Prüfkompetenz.
- Nachweis der Verleihung und Berechtigung bei Bedarf.
- Mit Herkunftsangabe (vgl. hier). In dem amtlichen Infoblatt findet sich keine EU/EWR-Ausnahme für Ehrengrade.
- Ehrendoktorgrade eingeschlossen.
- Hamburg
-
Rechtsgrundlage: § 69 Hamburgisches Hochschulgesetz (HmbHG)
- Führung ausländischer Ehrengrade zulässig mit Herkunftsangabe
- Gesetzlich ist der Ehrengrad unter Angabe der verleihenden Stelle zu führen; die EU-Begünstigung steht als Vorrangregel zwar im Gesetz, aber der Ehrengrad-Absatz selbst verlangt die Stelle (vgl. hier).
- Nachweispflicht auf Verlangen gesetzlich anerkannt.
- Hessen
-
Rechtsgrundlage: § 27 Hessisches Hochschulgesetz (HessHG)
- Ehrendoktorgrade dürfen geführt werden, wenn rechtmäßig verliehen.
- Führung in Originalform mit Herkunftsangabe (vgl. hier).
- Nachweis auf Verlangen gegenüber Behörden vorgesehen.
- Ehrendoktorgrade dürfen geführt werden, wenn rechtmäßig verliehen.
- Mecklenburg-Vorpommern
-
Rechtsgrundlage: § 42 Landeshochschulgesetz M-V
- Ehrengrade einbezogen.
- Führung in verliehener Form, mit Herkunftszusatz (vgl. hier).
- Nachweispflicht auf Anforderung.
- Ehrengrade einbezogen.
- Niedersachsen
-
Rechtsgrundlage: § 10 Niedersächsisches Hochschulgesetz (NHG)
- Ehrendoktorgrade ausdrücklich umfasst.
- Ergänzt durch spezielle Verordnungen (z. B. AkGradVO).
- Nachweis auf Verlangen zwingend.
- Das niedersächsische Merkblatt/Info zur Gradführung enthält die EU-Begünstigung und nimmt Ehrengrade in die begünstigte Behandlung ausdrücklich mit auf („gilt auch für … Ehrengrade“), somit kann auf den Herkunftsnachweis verzichtet werden.
- Ehrendoktorgrade ausdrücklich umfasst.
- Nordhein-Westfalen
-
Rechtsgrundlage: § 69 Hochschulgesetz NRW
- Ehrengrade zulässig, wenn die verleihende Hochschule berechtigt war.
- Führung in Originalform mit Herkunftsangabe (vgl. hier).
- Nachweispflicht auf Verlangen in Verwaltungspraxis fest etabliert.
- Ehrengrade zulässig, wenn die verleihende Hochschule berechtigt war.
- Rheinland-Pfalz
-
Rechtsgrundlage: § 31 Abs. 2 Hochschulgesetz RLP
- Gesetzliche Allgemeingenehmigung.
- Ehrendoktorgrade eingeschlossen.
- Nachweis auf Verlangen vorgesehen.
- Regelmäßig mit Herkunftsangabe (vgl. hier). Für Ehrengrade: § 31 Abs. 4 HochSchG: ausländischer Ehrengrad darf „… unter Angabe der verleihenden Stelle geführt werden.“
- Gesetzliche Allgemeingenehmigung.
- Saarland
-
Rechtsgrundlage: § 68 Saarländisches Hochschulgesetz (SHSG)
- Führung ausländischer Ehrengrade erlaubt.
- Herkunftsangabe regelmäßig erforderlich (vgl. hier).
- Nachweispflicht auf behördliche Aufforderung.
- Führung ausländischer Ehrengrade erlaubt.
- Sachsen
-
Rechtsgrundlage: § 45 Sächsisches Hochschulgesetz (SächsHSG)
- Ehrendoktorgrade aus dem Ausland eingeschlossen.
- Gesetzliche Allgemeingenehmigung.
- Nachweis auf Verlangen.
- Regelmäßig mit Herkunftsangabe (vgl. hier).
- Ehrendoktorgrade aus dem Ausland eingeschlossen.
- Sachsen-Anhalt
-
Rechtsgrundlage: § 19 Hochschulgesetz LSA
- Führung ausländischer Ehrengrade zulässig.
- Originalform und Herkunftsangabe (vgl. hier).
- Nachweispflicht auf Verlangen.
- Führung ausländischer Ehrengrade zulässig.
- Schleswig-Holstein
-
Rechtsgrundlage: § 57 Hochschulgesetz SH
- Ehrengrade aus dem Ausland ausdrücklich erfasst.
- Transliteration zulässig.
- Nachweis auf Verlangen.
- Das Merkblatt/Info zur Gradführung enthält die EU-Begünstigung und nimmt Ehrengrade in die begünstigte Behandlung ausdrücklich mit auf („gilt auch für … Ehrengrade“), somit kann auf die Herkunftsangabe verzichtet werden.
- Ehrengrade aus dem Ausland ausdrücklich erfasst.
- Thüringen
-
Rechtsgrundlage: § 53 Thüringer Hochschulgesetz (ThürHG)
- Ehrendoktorgrade eingeschlossen.
- Führung in verliehener Form mit Herkunftsangabe (vgl. hier).
- Nachweispflicht auf behördliche Anforderung.
- Ehrendoktorgrade eingeschlossen.
Rechtsgrundlage: § 37 Landeshochschulgesetz (LHG BW)
- Ehrendoktorgrade aus dem Ausland dürfen genehmigungsfrei geführt werden.
- Das MWK-Merkblatt stellt ausdrücklich klar, dass der Zusatz der verleihenden Hochschule/Stelle bei Ehrendoktorgraden aus EU/EWR entfallen kann.
- Nachweispflicht auf Verlangen: Urkunde und Berechtigung der Hochschule.
Rechtsgrundlage: Art. 100 Bayerisches Hochschulinnovationsgesetz (BayHIG)
- Ehrengrade zulässig, wenn die verleihende Hochschule rechtmäßig dazu befugt war.
- Das Informationsblatt des StMWK behandelt Ehrengrade und verweist im EU-Teil auf die begünstigte Führung ohne Institutionsangabe.
- Ausdrückliches Verbot entgeltlich erworbener Titel.
- Nachweispflicht auf Verlangen, insbesondere gegenüber Behörden.
Rechtsgrundlage: § 34a Berliner Hochschulgesetz (BerlHG)
- Ehrendoktorgrade aus dem Ausland erlaubt, sofern ordnungsgemäß verliehen.
- Herkunfts- bzw. Institutionsangabe regelmäßig erforderlich (vgl. hier).
- Kein Genehmigungsverfahren, aber Nachweis auf Anforderung.
Rechtsgrundlage: § 30 Brandenburgisches Hochschulgesetz (BbgHG)
- Gesetzliche Allgemeingenehmigung zur Führung ausländischer Ehrengrade.
- Führung in verliehener Form mit Herkunftsangabe (vgl. hier).
- Nachweispflicht auf Verlangen, insbesondere bei Zweifeln an der Institution.
Rechtsgrundlage: § 64b Bremisches Hochschulgesetz (BremHG)
- Ehrendoktorgrade eingeschlossen.
- Keine Einzelgenehmigung, aber behördliche Prüfkompetenz.
- Nachweis der Verleihung und Berechtigung bei Bedarf.
- Mit Herkunftsangabe (vgl. hier). In dem amtlichen Infoblatt findet sich keine EU/EWR-Ausnahme für Ehrengrade.
Rechtsgrundlage: § 69 Hamburgisches Hochschulgesetz (HmbHG)
- Führung ausländischer Ehrengrade zulässig mit Herkunftsangabe
- Gesetzlich ist der Ehrengrad unter Angabe der verleihenden Stelle zu führen; die EU-Begünstigung steht als Vorrangregel zwar im Gesetz, aber der Ehrengrad-Absatz selbst verlangt die Stelle (vgl. hier).
- Nachweispflicht auf Verlangen gesetzlich anerkannt.
Rechtsgrundlage: § 27 Hessisches Hochschulgesetz (HessHG)
- Ehrendoktorgrade dürfen geführt werden, wenn rechtmäßig verliehen.
- Führung in Originalform mit Herkunftsangabe (vgl. hier).
- Nachweis auf Verlangen gegenüber Behörden vorgesehen.
Rechtsgrundlage: § 42 Landeshochschulgesetz M-V
- Ehrengrade einbezogen.
- Führung in verliehener Form, mit Herkunftszusatz (vgl. hier).
- Nachweispflicht auf Anforderung.
Rechtsgrundlage: § 10 Niedersächsisches Hochschulgesetz (NHG)
- Ehrendoktorgrade ausdrücklich umfasst.
- Ergänzt durch spezielle Verordnungen (z. B. AkGradVO).
- Nachweis auf Verlangen zwingend.
- Das niedersächsische Merkblatt/Info zur Gradführung enthält die EU-Begünstigung und nimmt Ehrengrade in die begünstigte Behandlung ausdrücklich mit auf („gilt auch für … Ehrengrade“), somit kann auf den Herkunftsnachweis verzichtet werden.
Rechtsgrundlage: § 69 Hochschulgesetz NRW
- Ehrengrade zulässig, wenn die verleihende Hochschule berechtigt war.
- Führung in Originalform mit Herkunftsangabe (vgl. hier).
- Nachweispflicht auf Verlangen in Verwaltungspraxis fest etabliert.
Rechtsgrundlage: § 31 Abs. 2 Hochschulgesetz RLP
- Gesetzliche Allgemeingenehmigung.
- Ehrendoktorgrade eingeschlossen.
- Nachweis auf Verlangen vorgesehen.
- Regelmäßig mit Herkunftsangabe (vgl. hier). Für Ehrengrade: § 31 Abs. 4 HochSchG: ausländischer Ehrengrad darf „… unter Angabe der verleihenden Stelle geführt werden.“
Rechtsgrundlage: § 68 Saarländisches Hochschulgesetz (SHSG)
- Führung ausländischer Ehrengrade erlaubt.
- Herkunftsangabe regelmäßig erforderlich (vgl. hier).
- Nachweispflicht auf behördliche Aufforderung.
Rechtsgrundlage: § 45 Sächsisches Hochschulgesetz (SächsHSG)
- Ehrendoktorgrade aus dem Ausland eingeschlossen.
- Gesetzliche Allgemeingenehmigung.
- Nachweis auf Verlangen.
- Regelmäßig mit Herkunftsangabe (vgl. hier).
Rechtsgrundlage: § 19 Hochschulgesetz LSA
- Führung ausländischer Ehrengrade zulässig.
- Originalform und Herkunftsangabe (vgl. hier).
- Nachweispflicht auf Verlangen.
Rechtsgrundlage: § 57 Hochschulgesetz SH
- Ehrengrade aus dem Ausland ausdrücklich erfasst.
- Transliteration zulässig.
- Nachweis auf Verlangen.
- Das Merkblatt/Info zur Gradführung enthält die EU-Begünstigung und nimmt Ehrengrade in die begünstigte Behandlung ausdrücklich mit auf („gilt auch für … Ehrengrade“), somit kann auf die Herkunftsangabe verzichtet werden.
Rechtsgrundlage: § 53 Thüringer Hochschulgesetz (ThürHG)
- Ehrendoktorgrade eingeschlossen.
- Führung in verliehener Form mit Herkunftsangabe (vgl. hier).
- Nachweispflicht auf behördliche Anforderung.