Anerkennung Doktor honoris causa in Deutschland
Die Anerkennung eines Doktor honoris causa in Deutschland ist klar geregelt und an feste Voraussetzungen gebunden. Ein Ehrendoktortitel, auch als Dr. h.c. bezeichnet, wird von staatlich anerkannten Universitäten und Hochschulen verliehen. Er gilt nicht als klassischer akademischer Abschluss, sondern als ehrenvolle Auszeichnung für besondere Leistungen in Gesellschaft, Wirtschaft, Wissenschaft, Kultur oder im sozialen Bereich. In Deutschland wird dieser Titel anerkannt, wenn er rechtmäßig vergeben und korrekt geführt wird.
Staatlich anerkannte Hochschulen
Für die Anerkennung eines Doktor honoris causa (Dr. h.c.) ist entscheidend, dass die verleihende Hochschule oder Universität offiziell anerkannt ist. Nur Universitäten oder Hochschule mit staatlichem oder privatem Status oder gleichgestelltem Hochschulrang dürfen Ehrendoktortitel vergeben, die in Deutschland geführt werden dürfen. Titel von nicht anerkannten Einrichtungen oder privaten Titelanbietern ohne Hochschulstatus sind nicht zulässig und werden rechtlich nicht anerkannt.
Die Universität oder Hochschule muss über das sogenannte Promotionsrecht verfügen, sprich über das Recht verfügen, materielle Doktortitel (reguläre Promotionen) verleihen zu dürfen. Hilfreich ist auch eine Anabin H+ Anerkennung durch die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen (ZAB).
Richtige Titelführung in Deutschland
Ein wichtiger Punkt bei der Anerkennung ist die korrekte Titelführung. In Deutschland muss der Ehrendoktortitel immer mit dem Zusatz „h.c.“ oder „ehrenhalber“ geführt werden. Eine verkürzte Form ohne diesen Zusatz ist nicht erlaubt. Die klare Kennzeichnung sorgt dafür, dass der Doktor honoris causa eindeutig von einer regulären Promotion unterschieden werden kann und keine Irreführung entsteht.
In Deutschland regeln die 16 Bundesländer jeweils durch eigene Hochschulgesetze, unter welchen Voraussetzungen aus dem Ausland stammende (Ehren-)Doktortitel geführt werden dürfen.
Missbrauch und Strafbarkeit
Wird der Zusatz „honoris causa“ oder „h.c.“ weggelassen und der Titel lediglich als „Dr.“ geführt, liegt in Deutschland möglicherweise ein Titelmissbrauch (strafbar gemäß § 132a StGB) vor. Gleiches gilt, wenn ein Ehrendoktortitel von einer nicht anerkannten Universität oder Institution getragen wird. In beiden Fällen handelt es sich um eine strafbare Handlung nach dem Strafgesetzbuch, da ein akademischer Grad unberechtigt geführt wird. Titelmissbrauch kann mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe geahndet werden. Deshalb ist es besonders wichtig, den Doktor honoris causa immer korrekt und transparent zu führen und ausschließlich Titel zu verwenden, die rechtlich anerkannt sind.