Hochschulgesetze der Bundesländer

In Deutschland regelt das Hochschulrecht, wie akademische Grade geführt werden dürfen. Diese Regelungen finden sich nicht im Grundgesetz, sondern in den Landeshochschulgesetzen der einzelnen Bundesländer. Sie dienen dazu, die akademischen Titel und Abschlüsse rechtlich zu schützen und einen Missbrauch zu verhindern. § 132a des Strafgesetzbuchs (StGB) stellt klar, dass das unbefugte Führen eines Titels strafbar ist, wenn dadurch über Qualifikation oder Status getäuscht wird.

Die Frage der Anerkennung ausländischer Ehrendoktorate in Deutschland ist etwas anders zu beurteilen als bei akademischen Promotionsgraden. Ausländische akademische Doktorgrade (also echte Promotionsgrade) dürfen in Deutschland grundsätzlich in der Originalform geführt werden, wenn sie von einer staatlich anerkannten Hochschule im Ausland verliehen wurden. Dazu gibt es allgemeine Vorschriften in den Landeshochschulgesetzen, die meist auf Beschlüsse der Kultusministerkonferenz (KMK) zurückgehen.

Übersicht nach Bundesland

Für die Anerkennung eines Doktor honoris causa (Dr. h.c.) ist entscheidend, dass die verleihende Hochschule oder Universität offiziell anerkannt ist. Nur Universitäten oder Hochschule mit staatlichem oder privatem Status oder gleichgestelltem Hochschulrang dürfen Ehrendoktortitel vergeben, die in Deutschland geführt werden dürfen. Titel von nicht anerkannten Einrichtungen oder privaten Titelanbietern ohne Hochschulstatus sind nicht zulässig und werden rechtlich nicht anerkannt.

Die Universität oder Hochschule muss über das sogenannte Promotionsrecht verfügen, sprich über das Recht verfügen, materielle Doktortitel (reguläre Promotionen) verleihen zu dürfen. Hilfreich ist auch eine Anabin H+ Anerkennung durch die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen (ZAB).

Grundsätzlich gilt, dass ein ausländischer Ehrengrad unter Angabe der verleihenden Institution (es gibt abweichende Regelungen je Bundesland) geführt werden darf.

Übersicht Regelungen Bundesländer
  • Baden-Württemberg
  • Rechtsgrundlage: § 37 Landeshochschulgesetz (LHG BW)

    • Ehrendoktorgrade aus dem Ausland dürfen genehmigungsfrei geführt werden.
    • Das MWK-Merkblatt stellt ausdrücklich klar, dass der Zusatz der verleihenden Hochschule/Stelle bei Ehrendoktorgraden aus EU/EWR entfallen kann.
    • Nachweispflicht auf Verlangen: Urkunde und Berechtigung der Hochschule.
  • Bayern
  • Rechtsgrundlage: Art. 100 Bayerisches Hochschulinnovationsgesetz (BayHIG)

    • Ehrengrade zulässig, wenn die verleihende Hochschule rechtmäßig dazu befugt war.
    • Das Informationsblatt des StMWK behandelt Ehrengrade und verweist im EU-Teil auf die begünstigte Führung ohne Institutionsangabe.
    • Ausdrückliches Verbot entgeltlich erworbener Titel.
    • Nachweispflicht auf Verlangen, insbesondere gegenüber Behörden.


  • Berlin
  • Rechtsgrundlage: § 34a Berliner Hochschulgesetz (BerlHG)

    • Ehrendoktorgrade aus dem Ausland erlaubt, sofern ordnungsgemäß verliehen.
    • Herkunfts- bzw. Institutionsangabe regelmäßig erforderlich (vgl. hier).
    • Kein Genehmigungsverfahren, aber Nachweis auf Anforderung.
  • Brandenburg
  • Rechtsgrundlage: § 30 Brandenburgisches Hochschulgesetz (BbgHG)

    • Gesetzliche Allgemeingenehmigung zur Führung ausländischer Ehrengrade.
    • Führung in verliehener Form mit Herkunftsangabe (vgl. hier).
    • Nachweispflicht auf Verlangen, insbesondere bei Zweifeln an der Institution.
  • Bremen
  • Rechtsgrundlage: § 64b Bremisches Hochschulgesetz (BremHG)

    • Ehrendoktorgrade eingeschlossen.
    • Keine Einzelgenehmigung, aber behördliche Prüfkompetenz.
    • Nachweis der Verleihung und Berechtigung bei Bedarf.
    • Mit Herkunftsangabe (vgl. hier). In dem amtlichen Infoblatt findet sich keine EU/EWR-Ausnahme für Ehrengrade.
  • Hamburg
  • Rechtsgrundlage: § 69 Hamburgisches Hochschulgesetz (HmbHG)

    • Führung ausländischer Ehrengrade zulässig mit Herkunftsangabe
    • Gesetzlich ist der Ehrengrad unter Angabe der verleihenden Stelle zu führen; die EU-Begünstigung steht als Vorrangregel zwar im Gesetz, aber der Ehrengrad-Absatz selbst verlangt die Stelle (vgl. hier).
    • Nachweispflicht auf Verlangen gesetzlich anerkannt.
  • Hessen
  • Rechtsgrundlage: § 27 Hessisches Hochschulgesetz (HessHG)

    • Ehrendoktorgrade dürfen geführt werden, wenn rechtmäßig verliehen.
    • Führung in Originalform mit Herkunftsangabe (vgl. hier).
    • Nachweis auf Verlangen gegenüber Behörden vorgesehen.
  • Mecklenburg-Vorpommern
  • Rechtsgrundlage: § 42 Landeshochschulgesetz M-V

    • Ehrengrade einbezogen.
    • Führung in verliehener Form, mit Herkunftszusatz (vgl. hier).
    • Nachweispflicht auf Anforderung.
  • Niedersachsen
  • Rechtsgrundlage: § 10 Niedersächsisches Hochschulgesetz (NHG)

    • Ehrendoktorgrade ausdrücklich umfasst.
    • Ergänzt durch spezielle Verordnungen (z. B. AkGradVO).
    • Nachweis auf Verlangen zwingend.
    • Das niedersächsische Merkblatt/Info zur Gradführung enthält die EU-Begünstigung und nimmt Ehrengrade in die begünstigte Behandlung ausdrücklich mit auf („gilt auch für … Ehrengrade“), somit kann auf den Herkunftsnachweis verzichtet werden.
  • Nordhein-Westfalen
  • Rechtsgrundlage: § 69 Hochschulgesetz NRW

    • Ehrengrade zulässig, wenn die verleihende Hochschule berechtigt war.
    • Führung in Originalform mit Herkunftsangabe (vgl. hier).
    • Nachweispflicht auf Verlangen in Verwaltungspraxis fest etabliert.


  • Rheinland-Pfalz
  • Rechtsgrundlage: § 31 Abs. 2 Hochschulgesetz RLP

    • Gesetzliche Allgemeingenehmigung.
    • Ehrendoktorgrade eingeschlossen.
    • Nachweis auf Verlangen vorgesehen.
    • Regelmäßig mit Herkunftsangabe (vgl. hier). Für Ehrengrade: § 31 Abs. 4 HochSchG: ausländischer Ehrengrad darf „… unter Angabe der verleihenden Stelle geführt werden.“
  • Saarland
  • Rechtsgrundlage: § 68 Saarländisches Hochschulgesetz (SHSG)

    • Führung ausländischer Ehrengrade erlaubt.
    • Herkunftsangabe regelmäßig erforderlich (vgl. hier).
    • Nachweispflicht auf behördliche Aufforderung.
  • Sachsen
  • Rechtsgrundlage: § 45 Sächsisches Hochschulgesetz (SächsHSG)

    • Ehrendoktorgrade aus dem Ausland eingeschlossen.
    • Gesetzliche Allgemeingenehmigung.
    • Nachweis auf Verlangen.
    • Regelmäßig mit Herkunftsangabe (vgl. hier).


  • Sachsen-Anhalt
  • Rechtsgrundlage: § 19 Hochschulgesetz LSA

    • Führung ausländischer Ehrengrade zulässig.
    • Originalform und Herkunftsangabe (vgl. hier).
    • Nachweispflicht auf Verlangen.
  • Schleswig-Holstein
  • Rechtsgrundlage: § 57 Hochschulgesetz SH

    • Ehrengrade aus dem Ausland ausdrücklich erfasst.
    • Transliteration zulässig.
    • Nachweis auf Verlangen.
    • Das Merkblatt/Info zur Gradführung enthält die EU-Begünstigung und nimmt Ehrengrade in die begünstigte Behandlung ausdrücklich mit auf („gilt auch für … Ehrengrade“), somit kann auf die Herkunftsangabe verzichtet werden.
  • Thüringen
  • Rechtsgrundlage: § 53 Thüringer Hochschulgesetz (ThürHG)

    • Ehrendoktorgrade eingeschlossen.
    • Führung in verliehener Form mit Herkunftsangabe (vgl. hier).
    • Nachweispflicht auf behördliche Anforderung.

Rechtsgrundlage: § 37 Landeshochschulgesetz (LHG BW)

  • Ehrendoktorgrade aus dem Ausland dürfen genehmigungsfrei geführt werden.
  • Das MWK-Merkblatt stellt ausdrücklich klar, dass der Zusatz der verleihenden Hochschule/Stelle bei Ehrendoktorgraden aus EU/EWR entfallen kann.
  • Nachweispflicht auf Verlangen: Urkunde und Berechtigung der Hochschule.

Rechtsgrundlage: Art. 100 Bayerisches Hochschulinnovationsgesetz (BayHIG)

  • Ehrengrade zulässig, wenn die verleihende Hochschule rechtmäßig dazu befugt war.
  • Das Informationsblatt des StMWK behandelt Ehrengrade und verweist im EU-Teil auf die begünstigte Führung ohne Institutionsangabe.
  • Ausdrückliches Verbot entgeltlich erworbener Titel.
  • Nachweispflicht auf Verlangen, insbesondere gegenüber Behörden.


Rechtsgrundlage: § 34a Berliner Hochschulgesetz (BerlHG)

  • Ehrendoktorgrade aus dem Ausland erlaubt, sofern ordnungsgemäß verliehen.
  • Herkunfts- bzw. Institutionsangabe regelmäßig erforderlich (vgl. hier).
  • Kein Genehmigungsverfahren, aber Nachweis auf Anforderung.

Rechtsgrundlage: § 30 Brandenburgisches Hochschulgesetz (BbgHG)

  • Gesetzliche Allgemeingenehmigung zur Führung ausländischer Ehrengrade.
  • Führung in verliehener Form mit Herkunftsangabe (vgl. hier).
  • Nachweispflicht auf Verlangen, insbesondere bei Zweifeln an der Institution.

Rechtsgrundlage: § 64b Bremisches Hochschulgesetz (BremHG)

  • Ehrendoktorgrade eingeschlossen.
  • Keine Einzelgenehmigung, aber behördliche Prüfkompetenz.
  • Nachweis der Verleihung und Berechtigung bei Bedarf.
  • Mit Herkunftsangabe (vgl. hier). In dem amtlichen Infoblatt findet sich keine EU/EWR-Ausnahme für Ehrengrade.

Rechtsgrundlage: § 69 Hamburgisches Hochschulgesetz (HmbHG)

  • Führung ausländischer Ehrengrade zulässig mit Herkunftsangabe
  • Gesetzlich ist der Ehrengrad unter Angabe der verleihenden Stelle zu führen; die EU-Begünstigung steht als Vorrangregel zwar im Gesetz, aber der Ehrengrad-Absatz selbst verlangt die Stelle (vgl. hier).
  • Nachweispflicht auf Verlangen gesetzlich anerkannt.

Rechtsgrundlage: § 27 Hessisches Hochschulgesetz (HessHG)

  • Ehrendoktorgrade dürfen geführt werden, wenn rechtmäßig verliehen.
  • Führung in Originalform mit Herkunftsangabe (vgl. hier).
  • Nachweis auf Verlangen gegenüber Behörden vorgesehen.

Rechtsgrundlage: § 42 Landeshochschulgesetz M-V

  • Ehrengrade einbezogen.
  • Führung in verliehener Form, mit Herkunftszusatz (vgl. hier).
  • Nachweispflicht auf Anforderung.

Rechtsgrundlage: § 10 Niedersächsisches Hochschulgesetz (NHG)

  • Ehrendoktorgrade ausdrücklich umfasst.
  • Ergänzt durch spezielle Verordnungen (z. B. AkGradVO).
  • Nachweis auf Verlangen zwingend.
  • Das niedersächsische Merkblatt/Info zur Gradführung enthält die EU-Begünstigung und nimmt Ehrengrade in die begünstigte Behandlung ausdrücklich mit auf („gilt auch für … Ehrengrade“), somit kann auf den Herkunftsnachweis verzichtet werden.

Rechtsgrundlage: § 69 Hochschulgesetz NRW

  • Ehrengrade zulässig, wenn die verleihende Hochschule berechtigt war.
  • Führung in Originalform mit Herkunftsangabe (vgl. hier).
  • Nachweispflicht auf Verlangen in Verwaltungspraxis fest etabliert.


Rechtsgrundlage: § 31 Abs. 2 Hochschulgesetz RLP

  • Gesetzliche Allgemeingenehmigung.
  • Ehrendoktorgrade eingeschlossen.
  • Nachweis auf Verlangen vorgesehen.
  • Regelmäßig mit Herkunftsangabe (vgl. hier). Für Ehrengrade: § 31 Abs. 4 HochSchG: ausländischer Ehrengrad darf „… unter Angabe der verleihenden Stelle geführt werden.“

Rechtsgrundlage: § 68 Saarländisches Hochschulgesetz (SHSG)

  • Führung ausländischer Ehrengrade erlaubt.
  • Herkunftsangabe regelmäßig erforderlich (vgl. hier).
  • Nachweispflicht auf behördliche Aufforderung.

Rechtsgrundlage: § 45 Sächsisches Hochschulgesetz (SächsHSG)

  • Ehrendoktorgrade aus dem Ausland eingeschlossen.
  • Gesetzliche Allgemeingenehmigung.
  • Nachweis auf Verlangen.
  • Regelmäßig mit Herkunftsangabe (vgl. hier).


Rechtsgrundlage: § 19 Hochschulgesetz LSA

  • Führung ausländischer Ehrengrade zulässig.
  • Originalform und Herkunftsangabe (vgl. hier).
  • Nachweispflicht auf Verlangen.

Rechtsgrundlage: § 57 Hochschulgesetz SH

  • Ehrengrade aus dem Ausland ausdrücklich erfasst.
  • Transliteration zulässig.
  • Nachweis auf Verlangen.
  • Das Merkblatt/Info zur Gradführung enthält die EU-Begünstigung und nimmt Ehrengrade in die begünstigte Behandlung ausdrücklich mit auf („gilt auch für … Ehrengrade“), somit kann auf die Herkunftsangabe verzichtet werden.

Rechtsgrundlage: § 53 Thüringer Hochschulgesetz (ThürHG)

  • Ehrendoktorgrade eingeschlossen.
  • Führung in verliehener Form mit Herkunftsangabe (vgl. hier).
  • Nachweispflicht auf behördliche Anforderung.