Ehrendoktorate ohne Promotionsrecht
In nahezu allen deutschen Landeshochschulgesetzen ist ausdrücklich geregelt, dass ausländische akademische Grade – und damit auch Ehrendoktorgrade – nur dann geführt werden dürfen, wenn die verleihende ausländische Institution nach dem Recht ihres Herkunftsstaates materiell berechtigt ist, diesen Grad zu verleihen.
Es reicht nicht, dass sich eine Einrichtung „Universität“ nennt oder formal existiert. Entscheidend ist allein, ob sie nach dem innerstaatlichen Recht des Herkunftslandes das Recht zur Gradverleihung besitzt. Dieses wird in der juristischen Literatur als materielles Promotions- bzw. Verleihungsrecht bezeichnet.
Ohne dieses materielle Recht ist der Titel in Deutschland nicht führbar, unabhängig davon, ob er als Ehrendoktor bezeichnet wird oder nicht.
Typische gesetzliche Formulierungen in den Hochschulgesetzen
Die Landeshochschulgesetze verwenden nahezu identische Kernaussagen. Beispielhaft (sinngemäß, zusammengefasst):
Ein ausländischer Grad darf nur geführt werden,
wenn er
- von einer nach dem Recht des Herkunftsstaates anerkannten Hochschule
- ordnungsgemäß verliehen wurde
- und die Hochschule nach materiellem Recht zur Verleihung dieses Grades befugt ist.
Diese Regelung findet sich u. a. in:
- § 37 Hochschulgesetz NRW
- § 69 Hochschulgesetz Baden-Württemberg
- Art. 85 Bayerisches Hochschulinnovationsgesetz
- § 34 Berliner Hochschulgesetz
- § 76 Hochschulgesetz Niedersachsen
Der Kern ist überall gleich: formale Existenz genügt nicht – entscheidend ist das materielle Recht.
Rechtsfolgen bei fehlendem materiellem Recht
Fehlt das materielle Verleihungsrecht der ausländischen Institution, dann gilt in Deutschland:
- Der Titel ist nicht anerkennungsfähig
- Er darf nicht geführt werden
- Auch nicht in Originalform
- Auch nicht mit Herkunftszusatz
- Auch nicht mit „h.c.“
Ein Führen kann je nach Einzelfall eine Ordnungswidrigkeit oder Straftat nach § 132a StGB darstellen, insbesondere wenn ein akademischer Grad vorgetäuscht wird.